DeineStimme · KI-Grundversorgung

Das Recht auf Rechenleistung

Zugang zu leistungsfähiger KI hängt heute an Kaufkraft oder Arbeitgeber. Dieses Kapitel beschreibt diesen Zustand, zeigt einen erprobten Mechanismus aus dem Telekommunikationsrecht, mit dem sich ein Grundversorgungsanspruch bauen ließe, und begleitet eine reale Bundestagspetition auf ihrem Weg durch die Institutionen.

Wie dieses Kapitel gebaut ist

Transparenz zuerst: Dieses Kapitel begleitet eine echte Petition an den Deutschen Bundestag, eingebracht vom Autor dieser Seite. Es ist damit das einzige Kapitel im Wirtschafts-Hub, das eine Forderung enthält. Die Trennung bleibt trotzdem strikt: Zustandsbeschreibung, erprobte Mechanik und Rechtslage sind belegt und mit Quellen versternt. Was Modellrechnung ist und was offene Wette, steht ausdrücklich dabei. Und wer die Forderung falsch findet, findet hier auch die Gegenargumente in ihrer stärksten Form.

1 · Der Zustand

KI-Assistenz wird Teil der Grundausstattung für Arbeit, Bildung und den Umgang mit Behörden. Die leistungsfähigen Systeme kommen von wenigen, überwiegend außereuropäischen Anbietern und kosten in der Vollversion je nach Stufe 20 bis 200 Euro im Monat. Kostenlose Varianten existieren, sind aber Marketing-Entscheidungen der Anbieter: jederzeit kürzbar, drosselbar oder an Datenverwertung gekoppelt. Ein Anspruch ist etwas anderes als ein Angebot.

Die Verteilungsfrage dahinter ist unbequem symmetrisch. Wer Zugang hat, arbeitet produktiver und baut den Vorsprung aus. Wer ihn nicht hat, fällt zurück, ohne etwas falsch gemacht zu haben. Am schärfsten trifft es Menschen, deren Stelle durch KI-Einsatz wegfällt: Mit dem Arbeitsplatz verlieren sie den Firmenzugang zu genau den Werkzeugen, die für Bewerbung, Weiterbildung oder Gründung inzwischen vorausgesetzt werden.

Die Gegendeutung gehört ins Bild: Die Kosten pro Recheneinheit fallen schnell, und die Anbieter haben ein eigenes Interesse an möglichst vielen Nutzern. Es ist denkbar, dass der Markt die Grundversorgung von selbst erledigt. Nur beruht diese Erwartung auf dem anhaltenden Wohlwollen weniger Konzerne. Beim Telefon und beim Internetzugang hat der Gesetzgeber diese Wette jeweils nicht angenommen und stattdessen einen Anspruch gebaut.

2 · Ein Mechanismus, der schon existiert

Seit 2021 steht im Telekommunikationsgesetz ein einklagbares Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, umgangssprachlich das Recht auf schnelles Internet (§§ 156 ff. TKG)*. Die Konstruktion hat drei Teile, und jeder ist inzwischen praktisch erprobt:

Teil 1 · Der Anspruch im Gesetz

Das Gesetz garantiert den Anspruch dem Grunde nach. Wer unterversorgt ist, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden, die im Ernstfall Unternehmen zur Versorgung verpflichtet. Das erste solche Verpflichtungsverfahren lief 2024 real durch.

Teil 2 · Die dynamische Verordnung

Was „ausreichend" konkret heißt, steht nicht im Gesetz, sondern in einer jährlich überprüften Verordnung (TKMV). Zum 30.12.2024 wurde die Mindestbandbreite von 10 auf 15 Mbit/s angehoben*. So veraltet der Anspruch nicht, wenn die Technik weiterzieht.

Teil 3 · Der erschwingliche Tarif

Für die Frage, was der Dienst kosten darf, gibt es Erschwinglichkeitsgrundsätze (§ 158 TKG) und eine eingespielte Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur*.

Der Punkt dieses Abschnitts ist unscheinbar und trägt das ganze Kapitel: Für eine KI-Grundversorgung müsste niemand ein neues Rechtsgebiet erfinden. Die Maschine steht. Die Frage ist nur, ob man einen weiteren Dienst in ihren Katalog einträgt.

3 · Die Forderung der Petition

Die Petition bittet den Bundestag, die Bundesregierung zu einem Gesetzentwurf aufzufordern, der den Universaldienst-Katalog um einen Basis-KI-Dienst erweitert. Im Einzelnen:

  1. Anspruch: Jede Person mit Wohnsitz im Bundesgebiet erhält ein garantiertes Kontingent an Inferenzleistung einer definierten KI-Referenzmodellklasse zu erschwinglichem, reguliertem Tarif.
  2. Dynamik: Referenzmodellklasse und Mindestkontingent werden per Rechtsverordnung festgelegt und regelmäßig an die gewerblich übliche Modellklasse angepasst, analog zur TKMV.
  3. Verpflichtung: Bei Unterversorgung kann die Bundesnetzagentur Unternehmen zur Bereitstellung verpflichten, erfüllbar über eigene EU-Rechenkapazität, Einkauf oder Beteiligung an öffentlicher Infrastruktur. Datenverarbeitung nur in der EU, keine Nutzung der Eingaben für Training oder Werbung.
  4. Tarif: Die Bundesnetzagentur legt ihn kostenorientiert fest, nach dem Vorbild der Erschwinglichkeitsgrundsätze.
  5. Finanzierung: Ausgleichsansprüche trägt der Bundeshaushalt, keine Umlage auf einzelne Unternehmen.
  6. Kontrolle: Jährlicher Bericht der Bundesnetzagentur an den Bundestag über Versorgungsgrad, Tarife und Anpassungsbedarf.

Bewusst nicht gefordert: kein neues Grundrecht, kein neues Stammgesetz, kein unbegrenzter Zugriff auf Spitzensysteme, kein Eingriff in den Markt für Premiumdienste. Es ist eine Katalog-Erweiterung im bestehenden Recht, mehr nicht. Punkt 5 ist dabei kein Detail, sondern die EU-rechtliche Bedingung: Art. 92 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlaubt zusätzliche nationale Universaldienste ausdrücklich, untersagt dafür aber Umlagen auf einzelne Anbieter*.

4 · Größenordnung, ehrlich einsortiert

Eine bundesweite Basisversorgung klingt nach Utopie, ist aber rechenbar. Nimmt man an, dass 5 Prozent der Bevölkerung gleichzeitig aktiv sind und eine mittlere Modellklasse genügt, landet die Spitzenlast bei etwa 50.000 bis 100.000 KI-Beschleunigern. Das ist die Kapazität eines einzigen großen Rechenzentrum-Standorts der Klasse, die die EU gerade als „AI-Gigafabriken" fördert. Investition: einstelliger Milliardenbereich, grob 60 bis 100 Euro je Einwohner, einmalig. Strombedarf: rund 1 TWh im Jahr, etwa 0,2 Prozent des deutschen Verbrauchs. Die laufenden Kosten sinken mit dem anhaltenden Preisverfall bei Inferenz weiter.

Damit niemand Modell und Messwert verwechselt, hier die Sortierung, wie sie auch die anderen Kapitel dieses Hubs verwenden:

Evidenz
Die Rechtsmechanik existiert und wurde angewandt. §§ 156 ff. TKG seit 2021, TKMV-Anhebung 2024, erstes Verpflichtungsverfahren der Bundesnetzagentur 2024. Art. 92 der EU-Richtlinie erlaubt Zusatz-Universaldienste. Die EU-Verordnung zu den AI-Gigafabriken nennt großskalige Inferenz ausdrücklich als Zweck der geförderten Anlagen*.
Modell
Die Kapazitäts- und Kostenrechnung. 5-Prozent-Gleichzeitigkeit, mittlere Modellklasse, 50.000 bis 100.000 Beschleuniger, 1 TWh: Das sind Annahmen mit Begründung, keine amtlichen Zahlen. Andere Annahmen verschieben das Ergebnis, die Größenordnung gilt als robust, nicht die Kommastelle.
Wette
Dass KI-Zugang so grundlegend wird wie Internetzugang. Dafür spricht viel, beweisen lässt es sich heute nicht. Auch die Annahme, dass ein regulierter Basistarif als Preisanker auf den Gesamtmarkt wirkt, ist aus dem TK-Markt übertragen, nicht im KI-Markt gemessen.

5 · Was sich im Umfeld gerade bewegt

Drei Entwicklungen aus dem Sommer 2026 machen den Vorschlag anschlussfähiger, als er noch ein Jahr zuvor gewesen wäre. Erstens: Der Bundestag hat am 11.06.2026 das KI-Durchführungsgesetz beschlossen, das die Bundesnetzagentur zur zentralen KI-Marktüberwachungsbehörde und Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger macht*. Im Bundesrat war zuletzt allein strittig, ob diese Zentralisierung noch weiter gehen soll*. Am 10.07.2026 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt: Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit*. Die neue Rolle der Bundesnetzagentur ist damit beschlossen, das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zweitens: Das TKG-Änderungsgesetz 2026 geht nach der Sommerpause in die parlamentarische Beratung*. Es behandelt den Universaldienst bisher nicht, wäre aber das natürliche Trägergesetz: Die Erweiterung bräuchte kein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Drittens: Die EU-Kommission hat am 19.06.2026 das EUROPA-Konsortium ausgewählt, das ein offenes Frontier-Modell in allen 24 EU-Amtssprachen baut*. Damit gibt es eine Antwort auf die Frage, welches Modell eine öffentliche Grundversorgung überhaupt ausspielen könnte.

6 · Die häufigsten Einwände, in ihrer stärksten Form

Karte antippen zum Umdrehen: vorn der Einwand, hinten die Antwort der Petition. Ob die Antwort überzeugt, entscheidet jede Leserin selbst.

7 · Der Weg durch die Institutionen

Für DeineStimme ist diese Petition auch ein Anschauungsfall: Was passiert eigentlich, wenn ein einzelner Mensch dem Bundestag einen Gesetzesvorschlag macht? Der Weg ist präzise geregelt und kaum jemand kennt ihn.

1EinreichungÜber epetitionen.bundestag.de, mit Antrag auf Veröffentlichung als öffentliche Petition.
2PrüfungDer Ausschussdienst prüft 2 bis 4 Wochen, auch auf „Sachgleichheit" mit anhängigen Petitionen. Er kann die Veröffentlichung ablehnen, geprüft wird die Petition trotzdem.
3MitzeichnungNach Freischaltung sechs Wochen Zeit. 30.000 Mitzeichnungen lösen eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss aus*.
4AnhörungPetent trägt öffentlich vor, Ministeriumsvertreter antworten, protokolliert und gestreamt.
5BescheidJede Petition endet mit einem Beschluss des Bundestags, bestes realistisches Votum: Überweisung an die Bundesregierung „zur Erwägung".

Auch ohne Quorum ist der Weg nicht wertlos: Das Verfahren zwingt Ausschussdienst und Fachressort zu einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Vorschlag. Und ein durchgerechneter Umsetzungsweg liegt dann dokumentiert vor, falls eine Fraktion das Thema aufgreift, etwa in der Beratung des TKG-Änderungsgesetzes.

Ein Detail aus der Praxis, das den Mechanismus gut zeigt: Zum Grundanliegen existiert bereits eine anhängige Petition (Nr. 182042, „Grundrecht auf Zugang zu Künstlicher Intelligenz", Juni 2025). Sie erreichte 24 Mitzeichnungen* und wird trotzdem ordentlich geprüft, so wie jede Petition. Die hier begleitete Petition unterscheidet sich im Kern: kein Grundrecht, kein neues Gesetz, sondern der konkrete Weg über den bestehenden Universaldienst. Ob der Ausschussdienst das als eigenständig einstuft, ist Teil des Verfahrens und wird hier dokumentiert werden.

Mitzeichnen

Stand August 2026: Die Petition wurde am 13. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht (Petitionsnummer 204571) und liegt dem Petitionsausschuss zur Prüfung vor. Sobald der Ausschuss sie zur Mitzeichnung freischaltet, stehen an dieser Stelle der Link und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Die Mitzeichnung ist kostenlos, erfordert eine Registrierung auf epetitionen.bundestag.de und dauert etwa drei Minuten.

Quellen & Belege

Deutsches Recht (der erprobte Mechanismus)

EU-Recht und EU-Infrastruktur

Laufende Verfahren (Sommer 2026)

Petitionsverfahren

Einordnung der Modellrechnung